Kreuzgasse 3, 5700 Zell am See
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Autor: Nina Hinterholzer

Covid-19 Update

COVID-19 Update

FFP2-Maskenpflicht:

Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von:

  • Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings
  • öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Haltestellen sowie Taxi,
  • Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels
  • Verwaltungsbehörden bei Parteienverkehr
  • Einrichtungen zur Religionsausübung, außer diese werden zwecks einer religiösen Zusammenkunft wie z.B. einer Messe betreten

Das Tragen von FFP2-Masken in allen geschlossenen Räumen wird weiterhin empfohlen!

3-G-Regel:


3-G-Nachweise müssen nur noch von Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings erbracht werden.

Grüner Pass:

Die Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten über eine weitere Impfung (3. Impfung) wurde auf 365 Tage verlängert.

COVID-19-Präventionskonzepte und -Beauftragte:

Die Erstellung bzw. Bestellung von COVID-19-Präventionskonzepten und -Beauftragten ist nur noch in vulnerablen Settings (Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime etc.) sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen notwendig.

Absonderung:

Ab dem 5. Tag der Isolation gilt bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit, dass die Isolation bei leichtem Krankheitsverlauf oder asymptomatischen Infektionen beendet ist. Es gilt jedoch für weitere 5 Tage eine Verkehrsbeschränkung. Um eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu erwirken, kann eine Freitestung erfolgen (negativer PCR-Test oder CT-Wert ≥ 30). Bei einem CT-Wert <30, muss die Verkehrsbeschränkung bis zum Ablauf der 5 Tage (oder wenn davor ein CT≥ 30 erreicht wird) fortgesetzt werden.   

Verkehrsbeschränkung:

  • Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer höherwertigen Maske bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs,
  • Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (z.B. Altenheime, Gesundheitseinrichtungen)
  • Kein Betreten von Einrichtungen bzw. keine Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.),
  • Kein Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc..)
  • Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske und die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können.

Covid-19 Update

NEUREGELUNG der Corona Maßnahmen ab 24. März 2022

Die FFP2-Masken-Pflicht gilt erneut in allen geschlossenen Räumen.

  • Daher ist bei der Benützung von Seilbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen sowie beim Betreten von sämtlichen Kundenbereichen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, Gastronomie und öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen und bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. 
  • Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken.
  • Bei einer geschlossenen Gruppe bzw. Gesellschaft gelten die Regelungen der Veranstaltungen. 


„Wahlmöglichkeit“ für Nachtgastronomie und Veranstaltungen
Betreiber der Nachgastronomie können zwischen der Kontrolle von 3-G-Nachweisen oder der FFP-2-Maskenpflicht wählen.

Veranstaltungen

  • Für Zusammenkünfte (Veranstaltungen sowie Messen) mit mehr als 100 Teilnehmern gilt: 

Ohne zugewiesene Sitzplätze entweder 3G-Regel oder FFP2-Maskenpflicht – auch hier hat der Betreiber die Wahlmöglichkeit

Mit zugewiesenen Sitzplätzen gilt die FFP2-Maskenpflicht

  • Bei Zusammenkünften mit weniger als 100 Personen gelten keine Einschränkungen (weder FFP2-Maske noch 3G-Regel).
  • Präventionskonzepte und COVID-Beauftragte sind weiterhin überall beizubehalten.
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